Eingriff
im Sinne des Naturschutzrechts eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. In § 18 Bundesnaturschutzgesetz werden die Länder ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen. BauGB § 1 a enthält Regelungen über Eingriffe.