Grenzabstand
(Bauordnungsrecht), Gebäude müssen mit allen ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche Abstand von den Grenzen des Baugrundstücks einhalten, es sei denn, es ist Grenzbebauung vorgeschrieben. Regelungen enthalten die Landesbauordnungen. Der Mindestabstand von Gebäuden zu Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrswegen liegen, wurde früher häufig als Bauwich (BauO NW 1970) bezeichnet. Je nachdem, ob die Grenze oder das Gebäude der begriffliche Bezug ist, wird von Grenzabständen oder Abstandsflächen (BauO NW § 7) gesprochen.
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