Rückbau- und Entsiegelungsgebot
nach § 179 BauGB kann die Gemeinde Eigentümer verpflichten, Gebäude beseitigen oder Flächen entsiegeln zu lassen, wenn sie Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen und ihnen auch nicht angepasst werden können, bzw. wenn Gebäude Missstände oder Mängel aufweisen und nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen.
Rückbau- und Entsiegelungsgebot - Normen und Publikationen im Beuth WebShop suchen